Auf- und Abstiegsregelungen - Fußball-Kreis Meschede
(Saison 2010/2011)
Kreisliga A:
Aufstieg: Der Meister der Kreisliga A steigt zur Bezirksliga auf.
Abstieg: Bei keinem Bezirksligaabsteiger steigt der Tabellenletzte der Kreisliga A zur Kreisliga B ab. Bei einem Bezirksligaabsteiger steigen die zwei Tabellenletzten der Kreisliga A zur Kreisliga B ab. Bei zwei oder drei Bezirksligaabsteigern steigen die drei Tabellenletzten der Kreisliga A zur Kreisliga B ab.
Kreisliga B:
Aufstieg: Bei keinem, einem oder zwei Bezirksligaabsteiger(n) steigen die zwei Tabellenersten der Kreisliga B zur Kreisliga A auf. Bei drei Bezirksligaabsteigern steigt nur der Meister der Kreisliga B zur Kreisliga A auf.
Abstieg: Bei keinem Bezirksligaabsteiger steigt nur der Tabellenletzte der Kreisliga B zur Kreisliga C ab. Bei ein, zwei oder drei Bezirksligaabsteigern steigen die zwei Tabellenletzten der Kreisliga B zur Kreisliga C ab.
Kreisliga C:
Aufstieg: Bei keinem, einem oder zwei Bezirksligaabsteiger(n) steigen die zwei Tabellenersten der Kreisliga C zur Kreisliga B auf. Bei drei Bezirksligaabsteigern steigt nur der Meister der Kreisliga C zur Kreisliga B auf.
Zusatz (gilt für den gesamten Kreis Meschede)
a) Sollten nach Abschluss der Saison mehrere Mannschaften punktgleich sein, wird über den Auf- bzw. Abstieg in Entscheidungsspielen entschieden.
b) Verzicht einer Mannschaft auf den Aufstieg: Sofern eine Mannschaft nach Abschluss der Saison der Meisterschaftsrunde von Ihrem Recht auf den Aufstieg keinen Gebrauch machen will oder darf, so hat nur der Nächstplatzierte das Recht, an die Stelle des Verzichtenden zu treten und in die höhere Klasse aufzusteigen. Der Aufstieg einer durch diese Regelung nicht erfassten Mannschaft (z. B. der Zweite der Kreisliga A oder der Dritte der Kreisliga B bedarf der Zustimmung der spielleitenden Stelle). Kann durch den Verzicht aufstiegsberechtigter Mannschaften kein Aufsteiger in die höhere Klasse aufsteigen, erhöht sich die Zahl der Absteiger um eine Mannschaft.
c) Das Ausscheiden von Mannschaften ist in § 44 der Spo/WFLV geregelt.
| Bestand an Mannschaften | 16 | 16 | 16 | 16 |
| Absteiger aus Bezirksliga | 0 | +1 | +2 | +3 |
| Aufsteiger zur Bezirksliga | -1 | -1 | -1 | -1 |
| Absteiger zur Kreisliga B | -1 | -2 | -3 | -3 |
| Aufsteiger aus Kreisliga B | +2 | +2 | +2 | +1 |
| Bestand an Mannschaften | 16 | 16 | 16 | 16 |
Aufstieg: Der Meister der Kreisliga A steigt zur Bezirksliga auf.
Abstieg: Bei keinem Bezirksligaabsteiger steigt der Tabellenletzte der Kreisliga A zur Kreisliga B ab. Bei einem Bezirksligaabsteiger steigen die zwei Tabellenletzten der Kreisliga A zur Kreisliga B ab. Bei zwei oder drei Bezirksligaabsteigern steigen die drei Tabellenletzten der Kreisliga A zur Kreisliga B ab.
Kreisliga B:
| Bestand an Mannschaften | 15 | 15 | 15 | 15 |
| Absteiger aus Kreisliga A |
+1 | +2 | +3 | +3 |
| Aufsteiger zur Kreisliga A |
-2 | -2 | -2 | -1 |
| Absteiger zur Kreisliga C |
-1 | -2 | -2 | -2 |
| Aufsteiger aus Kreisliga C | +2 | +2 | +2 | +1 |
| Bestand an Mannschaften | 15 | 15 | 16 | 16 |
Aufstieg: Bei keinem, einem oder zwei Bezirksligaabsteiger(n) steigen die zwei Tabellenersten der Kreisliga B zur Kreisliga A auf. Bei drei Bezirksligaabsteigern steigt nur der Meister der Kreisliga B zur Kreisliga A auf.
Abstieg: Bei keinem Bezirksligaabsteiger steigt nur der Tabellenletzte der Kreisliga B zur Kreisliga C ab. Bei ein, zwei oder drei Bezirksligaabsteigern steigen die zwei Tabellenletzten der Kreisliga B zur Kreisliga C ab.
Kreisliga C:
Aufstieg: Bei keinem, einem oder zwei Bezirksligaabsteiger(n) steigen die zwei Tabellenersten der Kreisliga C zur Kreisliga B auf. Bei drei Bezirksligaabsteigern steigt nur der Meister der Kreisliga C zur Kreisliga B auf.
Zusatz (gilt für den gesamten Kreis Meschede)
a) Sollten nach Abschluss der Saison mehrere Mannschaften punktgleich sein, wird über den Auf- bzw. Abstieg in Entscheidungsspielen entschieden.
b) Verzicht einer Mannschaft auf den Aufstieg: Sofern eine Mannschaft nach Abschluss der Saison der Meisterschaftsrunde von Ihrem Recht auf den Aufstieg keinen Gebrauch machen will oder darf, so hat nur der Nächstplatzierte das Recht, an die Stelle des Verzichtenden zu treten und in die höhere Klasse aufzusteigen. Der Aufstieg einer durch diese Regelung nicht erfassten Mannschaft (z. B. der Zweite der Kreisliga A oder der Dritte der Kreisliga B bedarf der Zustimmung der spielleitenden Stelle). Kann durch den Verzicht aufstiegsberechtigter Mannschaften kein Aufsteiger in die höhere Klasse aufsteigen, erhöht sich die Zahl der Absteiger um eine Mannschaft.
c) Das Ausscheiden von Mannschaften ist in § 44 der Spo/WFLV geregelt.



