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Standort:  Startseite > Vereine > Ãœberkreislich > Auf und Abstiegsregelungen
Freitag, 19. April 2024
Auf- und Abstiegsregelungen - Ãœberkreislich
(Saison 2014/2105)
Regionalliga West:

Aufstieg in die 3. Liga

1. Für den Aufstieg in die 3. Liga ist der Meister für die Teilnahme an den Aufstiegsspielen
sportlich qualifiziert.

2. Liegt eine verbandsinterne endgültige Entscheidung vor, aus der sich die Nichterfüllung
einer Zulassungsvoraussetzung ergibt oder bewirbt sich ein für die Aufstiegsrunde
qualifizierter Verein nicht für die 3. Liga derfolgenden Spielzeit, rückt die nächstplatzierte
Mannschaft der Regionalliga West nach und qualifiziert sich für die Aufstiegsspiele.

3. Darüber hinaus gilt § 55 b der Spielordnung/DFB.

Abstieg aus der Regionalliga West

1. Am Ende der Spielrunde steigen aus der Regionalliga West bei 18 teilnehmenden Vereinen/Mannschaften die vier Vereine/Mannschaften, bei 19 teilnehmenden Vereinen/Mannschaften die fünf Vereine/Mannschaften, bei 20 teilnehmenden Vereinen/Mannschaften die sechs Vereine/Mannschaften mit der geringsten Punktezahl und Platzierung in die 5. Spielklassenebene (höchste Spielklasse des jeweiligen Landesverbandes) gemäß ihrer Verbandszugehörigkeit ab.

2. Sollte für das Spieljahr 2014/2015 die Anzahl von 18 Mannschaften unterschritten werden, so verringert sich die Zahlder absteigenden Vereine/Mannschaften entsprechend.

3. Steigen weniger als vier Vereine/Mannschaften der 5. Spielklassenebene in die
Regionalliga West auf, so vermindert sich die Zahl der absteigenden Vereine/Mannschaften entsprechend.

4. Kommt ein Verein/eine Mannschaft aus den Lizenzligen in die 3. Liga, steigt die in der Regionalliga West spielende zweite Mannschaft dieses Vereins ab und rückt an den Schluss der Tabelle. Die Anzahl der Absteigerverringert sich entsprechend. Bei Abstieg einer Lizenzmannschaft in die Regionalliga West gilt deren dort spielende zweite Mannschaft als Absteiger und verringert die Anzahl der Absteiger entsprechend.

5. Wird einem der Regionalliga West zuzuordnenden Verein/Mannschaft eine für die kommende Spielzeit bereits erteilte Zulassung vor dem 1. Spieltag entzogen oder eine beantragte Zulassung nicht erteilt, obwohl er nicht abgestiegen ist oder gibt er sie zurück, so gilt er vorbehaltlich der gültigen Zulassung als Absteiger in die 5. Spielklassenebene und rückt soweit an den Schluss der Tabelle der Regionalliga  West der Spielzeit 2013/2014.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen abgestiegenen Vereine/Mannschaften der
abgelaufenen Spielzeit vermindert sich entsprechend.

6. Wird einem Verein/einer Mannschaft die Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga West während des laufenden Spieljahres entzogen, gilt er als 1. Absteiger.

7. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gelten die Bestimmungen des § 6 SpO/DFB.

Aufstieg in die Regionalliga West

1. Für den Aufstieg in die Regionalliga West können sich bis zu vier Vereine/Mannschaften (FVM=1; FVN=1; FLVW=2) der 5. Spielklassenebene (höchste Spielklasse des jeweiligen Landesverbandes) sportlich qualifizieren und aufsteigen. Die Meldung der Vereine/Mannschaften obliegt den Landesverbänden.

2. Erhält ein aufstiegsberechtigter Meister (FLVW auch Zweitplatzierter der Abschlusstabelle) keine Zulassung oder verzichteter auf sein Aufstiegsrecht, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden nächstplatzierten Vereine/Mannschaften über, soweit die Vereine/Mannschaften die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften sind nicht aufstiegsberechtigt.

Oberliga

Aufstieg:

1. Die Mannschaften auf den Plätzen 1 - 2 sind sportlich für den Aufstieg in die Regionalliga West qualifiziert und können aufsteigen.

2. Das Recht zum Aufstieg in die Regionalliga West entfällt für den Verein, - der bereits mit einer Mannschaft des Vereins oder seiner Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der Regionalliga West des kommenden Spieljahres teilnimmt.

  • der sich nicht form- und fristgerecht um die Zulassung zur Regionalliga West bewirbtoder auf sein Aufstiegsrecht verzichtet.
  • dessen fehlende technisch-organisatorische Leistungsfähigkeit nach dem Statut fürdie Regionalliga West festgestellt wurde.
3. Nicht teilnahmeberechtigt in der Regionalliga West sind die II. Mannschaften von Vereinen/Tochtergesellschaften die am Spielbetrieb der 3. Liga teilnehmen.

4. Trifft einer der in Nr. 2 und 3 genannten Fälle auf eine oder beide der erstplatzierten Mannschaften der Oberliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die beiden nächstplatzierten Vereine/Mannschaften über, sofern diese die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dahinter platzierte Vereine/Mannschaften sind nicht aufstiegsberechtigt.

Abstieg:

1. Die zwei Tabellenletzten steigen zur Westfalenliga ab.

2. Bei drei Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die drei Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga wahrnehmen.

3. Bei vier Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga wahrnehmen.

4. Bei fünf bzw. sechs Absteigern/Rückkehrern aus der Regionalliga West und den sonstigen übergeordneten Ligen in die Oberliga steigen die vier Tabellenletzten zur Westfalenliga ab. Voraussetzung hierfür ist, dass zwei Vereine der Oberliga ihr Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahrnehmen.
Darüberhinaus wird die Oberliga in der Saison 2014/2015 aufgestockt.

5. Nimmt nur ein Verein bzw. kein Verein der Oberliga sein Aufstiegsrecht in die Regionalliga West wahr, so verändert sich die Zahl der absteigenden Vereine entsprechend (bis auf maximal die sechs Tabellenletzten). Darüberhinaus wird die Oberliga in der Saison 2014/2015 aufgestockt.

6. Sollte eine erste Mannschaft in die Oberliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Westfalenliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Oberliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 18 Mannschaften der Oberliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel bei einem freien Platz ein Entscheidungsspiel um einen zusätzlichen Aufsteiger in die Oberliga aus. Gespielt wird gemäß § 55 (5) SpO/WFLV im K.O.-System. Bei zwei freien Plätzen steigen beide Tabellenzweiten jeder Staffel in die Oberliga auf.

3. Aus der Westfalenliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Oberliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der der Westfalenliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Landesliga ab.

2. In der Staffel mit 15 Mannschaften steigen die zwei Tabellenletzten zur Landesliga ab und in der Staffel mit 17 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Landesliga ab.

3. Sollte eine erste Mannschaft in die Westfalenliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Landesliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Westfalenliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 32 Mannschaften der Westfalenliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Landesliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Gespielt wird nach vorheriger Auslosung der Spielpaarungen gemäß § 55 (5) SpO/WFLV im K.O.-System.

3. Aus der Landesliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Westfalenliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Landesliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

1. Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Bezirksliga ab.

2. In den Staffeln mit 15 Mannschaften steigen die zwei Tabellenletzten zur Bezirksliga ab und in den Staffeln mit 17 Mannschaften steigen die vier Tabellenletzten zur Bezirksliga ab.

3. Sollte eine erste Mannschaft in die Landesliga durch Abstieg oder Lizenzentzug eingruppiert werden, gilt eine dortige zweite Mannschaft automatisch als erster Absteiger.

Bezirksliga

Aufstieg:

1. Der Meister jeder Staffel steigt zur Landesliga auf.

2. Sollte die Anzahl von 64 Mannschaften der Landesliga mit Ablauf des letzten Punktespieltages nicht erreicht werden, tragen die Tabellenzweiten der Bezirksliga eine Aufstiegsrunde um die freien Plätze aus. Gespielt wird nach vorheriger Auslosung der Spielpaarungen gemäß § 55 (5) SpO/WFLV im K.O.-System.

3. Aus der Bezirksliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht in die Landesliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.

4. Trifft der in Nr. 3 genannte Fall auf die erstplatzierten Mannschaften der Bezirksliga zu, so geht das Aufstiegsrecht nacheinander auf die nächstplatzierten Mannschaften (bis maximal Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel über. Dieses gilt auch für den Fall, dass die erstplatzierten Mannschaften auf ihr Aufstiegsrecht verzichten.

Abstieg:

Die vier Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Kreisliga A ab.

Aufstieg zur Bezirksliga

1. Je 2,5 Aufsteiger stellen die Kreise Dortmund und Recklinghausen.

2. Je 2 Aufsteiger stellen die Kreise Bochum und Paderborn.

3. Je 1,5 Aufsteiger stellen die Kreise Höxter, Ahaus/Coesfeld, Siegen/Wittgenstein, Münster/Warendorf, Unna/Hamm und Gelsenkirchen.

4. Je 1 Aufsteiger stellen die Kreise Hagen, Bielefeld, Olpe, Tecklenburg, Herford, Herne, Lemgo, Detmold, Gütersloh, Lippstadt, Steinfurt, Iserlohn, Minden, Lübbecke, Arnsberg und Hochsauerlandkreis.

5. Je 0,5 Aufsteiger stellen die Kreise Soest, Lüdenscheid, Beckum und Lüdinghausen.

6. Bei „..,5" Aufsteigern werden entsprechende Entscheidungsspiele in Hin- und Rückrunde nach den Bestimmungen der UEFA-Klubwettbewerbe ausgetragen, die für die Austragung von Spielen im K.O.-System gelten.

Die Paarungen der Entscheidungsspiele wurden vom VFA wie folgt festgelegt (die erstgenannten Kreise haben nach erfolgter Auslosung durch den VFA zuerst Heimrecht):

Kreis Soest gegen Kreis Höxter
Kreis Beckum gegen Kreis Münster/Warendorf
Kreis Lüdinghausen gegen Kreis Ahaus/Coesfeld
Kreis Lüdenscheid gegen Kreis Siegen/Wittgenstein
Kreis Dortmund gegen Kreis Unna/Hamm
Kreis Gelsenkirchen gegen Kreis Recklinghausen


Zusatz (gilt für sämtliche überkreisliche Herrenstaffeln)

Unter Ausnutzung von § 41 (3) und § 55 (5) SpO/WFLV wird verbindlich festgelegt, dass bei Punktegleichheit die Tordifferenz entscheidend ist. Bei gleicher Tordifferenz entscheidet die Anzahl der geschossenen Tore. Bei Verzicht oder Nichtzulassung eines Aufsteigers oder Teilnehmers an Entscheidungsspielen nimmt die nächstbeste, aufstiegsbereite und zugelassene Mannschaft (Oberliga bis Tabellenplatz 4, Westfalen- bis Bezirksliga bis Tabellenplatz 3) der jeweiligen Staffel deren Platz ein. § 6 DFB/SpO ist zu beachten.
 
 

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