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Standort:  Startseite > Diskussionsforum > Kreisligen allgemein > Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB
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    Foren-Übersicht -> Kreisligen allgemein -> Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Autor Beiträge
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#1 - Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Aus der OM des DFB vom 15.5.2012

Zitat:
§ 16
Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren
[Nrn. 1. bis 3.1 unverändert]
3.2Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel
durch Zahlung einer Entschädigung bei Ver-
einswechseln von Amateuren gemäß Nr. 3.1.
Absatz 3, Satz 3, zweiter Halbsatz von Nr. 1.4
gilt entsprechend.
3.2.1Bei Abmeldung des Spielers bis zum
30.6. und Eingang des Antrags auf
Spielerlaubnis bis zum 31.8. kann die
Zustimmung des abgebenden Vereins
bis zum 31.8. durch den Nachweis der
Zahlung der nachstehend festgeleg-
ten Entschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet
sich nach der Spielklassenzugehörig-
keit der ersten Mannschaft des auf-
nehmenden Vereins in dem Spieljahr,
in dem die Spielberechtigung für
Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem
Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die
Spielklasse der neuen Saison.
Die Höhe der Entschädigung beträgt
3. Liga oder höhere Spielklassen
(Bundesliga und
2. Bundesliga) €5.000,00
4. Spielklassenebene €3.750,00
5. Spielklassenebene €2.500,00
6. Spielklassenebene €1.500,00
7. Spielklassenebene € 750,00
8. Spielklassenebene € 500,00
ab der
9. Spielklassenebene € 250,00
Die Höhe der Entschädigung beträgt
bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse
(Bundesliga) €2.500,00
2. Frauen-Spielklasse
(2. Frauen-Bundesliga) €1.000,00
3. Frauen-Spielklasse € 500,00
unterhalb der
3. Frauen-Spielklasse € 250,00
Abweichende Festlegungen der Mit-
gliedsverbände über die Entschädi-
gungsbeträge sind nicht zulässig.
[Nrn. 3.2.2 bis 7. unverändert]
1) Vorschriften für den Einsatz von Spielern, die für eine Aus-
wahlmannschaft des DFB spielberechtigt sind, bestehen der-
zeit nicht.

Ãœbersetzt auf Westfalen:
kostet ein
Bundesligist €5.000,00
2.Bundesligst €5.000,00
3.Ligist €5.000,00
Regionalligist €3.750,00
Oberligist €2.500,00
Westfalenligist €1.500,00
Landesligist € 750,00
Bezirksligist € 500,00
Kreisligist (A-D) € 250,00

Also beim Wechsel eines A-Liga Spielers zu einem Landesligiste wären (so denn der Spieler Amateur bleibt) (750+250)/2 = 500€ fällig bisher hätte der gleiche Wechsel (1000+500)/2=750€ gekostet. Zusammen mit der Erhöhung der Kosten für Vertragsamateure werden wohl im Sommer öfters mal Entschädigungszahlungen fliessen als bisher. Nur in der Summe halt nicht mehr Geld.

Für die Frauen in Westfalen gilt:
Bundesligistinnen 2500€
2.Bundesligistinnen 1000€
Regionaligistinnen 500€
Westfalenligistinnen 250€
Landesligistinnen 250€
Bezirksligistinnen 250€
Kreisligistinnen 250€

Sollte also eine Spielerin unserer Frauen (Kreisliga oder Bezirksliga im Sommer) zum FSV Gütersloh wechseln, wären (2500+250)/2=1375€ fällig, falls sich die Verein nicht einigen können.

Übrigens ein Vertragsspieler kostet 12*250€=3000€. Dafür wird dann keine Entschedigungszahlung fällig.


Dieser Beitrag wurde zuletzt geändert von carstenk - 25.05.2012 - 12:49 Uhr
  25.05.2012 - 12:48 Uhr
 
Kuhli    Offline
Spielmacher


Angemeldet: 05.06.2011
Beiträge: 367
Verein: TuS Bruchhausen




#2 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

carstenk hat folgendes geschrieben:
Aus der
Also beim Wechsel eines A-Liga Spielers zu einem Landesligiste wären (so denn der Spieler Amateur bleibt) (750+250)/2 = 500€ fällig bisher hätte der gleiche Wechsel (1000+500)/2=750€ gekostet. Zusammen mit der Erhöhung der Kosten für Vertragsamateure werden wohl im Sommer öfters mal Entschädigungszahlungen fliessen als bisher. Nur in der Summe halt nicht mehr Geld.

Das ist meiner Ansicht nach nicht richtig. Wechselt an Landesliga Spieler in die A-Liga so sind 500€. Wechselt der A-Liga Spieler zu einem Landesligisten so ist zunächst einmal volle Betrag fällig.

Warum wird es eigentlich günstiger? Inflation und immer mehr Vereine die schon in unteren Klassen "Gehälter" zahlen sollten doch eigentlich einen anderen Trend nötig machen.

  25.05.2012 - 13:11 Uhr
 
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#3 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Ja ist richtig Kuhli, beim Wechsel nach oben wird der volle Betrag, beim Wechsel nach unten nur das Mittel fällig.
Ja, die letzte Wechselperiode I ist schon länger her, da vergisst man sowas schon mal :-)

  25.05.2012 - 13:20 Uhr
 
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#4 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Es wird "günstiger", da in den meisten Landesverbänden durch die Regionalliga eine Liga wegfällt und damit alle Amteurklassen darunter ein Stufe nach oben rutschen. In Westfalen wird halt eine neue Oberliga eingeführt und dadurch behalten die unteren Klassen ihre Stufe. Und im Vergleich ist die 9.Klasse im Mittelrhein oder Niederrhein halt die Kreisliga B und in Westefalen die Kreisliga A. Es wurde also nur für die meisten Verbände der "Preis" gehalten.

  25.05.2012 - 16:49 Uhr
 
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#5 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Und der WFLV hat es wieder gekippt, in dem sie die Regelung für NRW so umgesetzt haben:

1. 3. Liga/Regionalliga 5.000 EUR,
2. Regionalliga West/Oberliga 3.750 EUR,
3. Verbandsliga 2.500 EUR,
4. Landesliga 1.500 EUR,
5. Bezirksliga 750 EUR,
6. Kreisliga A 500 EUR,
ab Kreisliga B 250 EUR.

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga) 2.500 EUR,
2. Frauen-Spielklasse 1.000 EUR,
3. Frauen-Spielklasse 500 EUR,
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse 250 EUR.

Aus der OM WFLV 5/2012

  03.07.2012 - 21:27 Uhr
 
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#6 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Und was man zweimal ändert, kann man auch ein drittes mal ändern.

Am 3.7.2012 folgendes:

Zitat:
Der WFLV-Beirat hat auf Empfehlung
des WFLV-Präsidiums
gemäß § 25 Abs. 3 i. V. mit Abs. 7 Verbandssatzung
folgende Änderung der Spielordnung/WFLV
beschlossen:

alter Text:

Zitat:
(2.1) Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und
Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum
31.08. kann die Zustimmung des abgebenden
Vereins bis zum 31.08. durch den Nachweis der
Zahlung
der
nachstehend
festgelegten
Entschädigung ersetzt werden.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der
Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des
aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die
Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem
Vereinswechsel nach dem 1.05. gilt die Spielklasse
der neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung
beträgt bei Spielern der

1. 3. Liga
Regionalliga West/Oberliga 5.000 EUR
3. Verbandsliga 3.750 EUR,
4. Landesliga 1.500 EUR,
5. Bezirksliga 750 EUR,
6. Kreisliga A 500 EUR,
ab Kreisliga B 250 EUR.

Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der

1. Frauen-Spielklasse (Bundesliga) 2.500 EUR,
2. Frauen-Spielklasse 1.000 EUR,
3. Frauen-Spielklasse 500 EUR,
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse 250 EUR.

neuer Text:

Zitat:

Bisheriger Text unverändert.

3. Liga (3. Spielklassenebene) 5.000 EUR,
Regionalliga West (4. Spielklassenebene) 3.750 EUR,
5. Spielklassenebene 2.500 EUR,
6. Spielklassenebene 1.500 EUR,
7. Spielklassenebene 750 EUR,
8. Spielklassenebene 500 EUR,
ab 9. Spielklassenebene 250 EUR.

Weiteres unverändert.

Also jetzt wieder alles wie in meinem Originalbeitrag.

  10.07.2012 - 13:17 Uhr
 
carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#7 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

und hier noch ein Link dazu.

  10.07.2012 - 15:55 Uhr
 
tuchel    Offline
E-Jugendlicher


Angemeldet: 19.12.2009
Beiträge: 8
Verein: kein Verein



#8 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Wenn jetzt ein Spieler von einem A-Ligisten zu einem B Ligisten wechselt und der abgebende Verein (also der A Ligist) seine Zustimmung verweigert, wird der Spieler dann durch Ãœberweisung von 250 Euro (des B Ligisten an den A Ligisten sofort spielberechtigt??

  18.07.2012 - 21:40 Uhr
 
Kuhli    Offline
Spielmacher


Angemeldet: 05.06.2011
Beiträge: 367
Verein: TuS Bruchhausen




#9 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

tuchel hat folgendes geschrieben:
Wenn jetzt ein Spieler von einem A-Ligisten zu einem B Ligisten wechselt und der abgebende Verein (also der A Ligist) seine Zustimmung verweigert, wird der Spieler dann durch Ãœberweisung von 250 Euro (des B Ligisten an den A Ligisten sofort spielberechtigt??

Ja, richtig. (250+250)/2=250€

  19.07.2012 - 10:39 Uhr
 
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carstenk    Offline
Leistungsträger
Themenstarter


Angemeldet: 22.04.2008
Beiträge: 263
Verein: BW Dedinghausen




#10 - Re: Neue "Ablösesummen" in den OM des DFB

Kann sein oder nicht sein.

Zitat:
(1) Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf
Spielerlaubnis bis zum 31.08. (Wechselperiode I).
Die Spielberechtigung für Pflichtspiele wird ab Eingang des
Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.07., erteilt,
wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder
der aufnehmende Verein die Zahlung des in Abs. 2 festgelegten
Entschädigungsbetrages nachweist, im Übrigen zum 1.11..
Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des
abgebenden Vereins. Nachträgliche Zustimmungen, die nach
dem 31.08. eingehen, werden nicht anerkannt. Nimmt ein
Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden
Pflichtspielen am 30.06. oder später teil und meldet er sich
innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder
dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab,
so gilt der 30.06. als Abmeldetag. Zur Fristwahrung genügt eine
Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen müssen unverzüglich
nachgereicht werden.
(2) Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung
einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren
gemäß Abs. 1
(2.1) Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.06. und Eingang
des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die
Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.08.
durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend
festgelegten Entschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der
Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des
aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die
Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem
Vereinswechsel nach dem 1.05. gilt die Spielklasse der
neuen Saison. Die Höhe der Entschädigung beträgt bei
Spielern der
[siehe oben]


(2.2) Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste
Mannschaft in einer niedrigen Spielklasse spielt, errechnet
sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden
Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des
abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen
Saison.
(2.3) Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel
vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr mit keiner
eigenen A-, B- oder C-Juniorenmannschaft (11er-
Mannschaft) an Meisterschaftsspielen seines Verbandes
teilgenommen, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um
50 %. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften
können nicht als eigene Juniorenmannschaft eines
Vereins anerkannt werden.
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen
wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch
nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten
drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler
bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und
gespielt hat. Stichtag ist der 01.07. des Spieljahres, für
das die Spielerlaubnis erteilt wird.
Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn
die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freund-
schaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich
Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden
hat.
Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädi-
gungsbetrag um 100 %. Treffen zwei Erhöhungstatbe-
stände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen,
erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um
50 %.
Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungs-
tatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz
festgelegten Höchstbeträge.
(2.4) Die Bestimmungen des Absatzes 2.3 gelten nicht beim
Vereinswechsel von Spielerinnen.
(2.5) Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten
Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche
Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und
dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die
festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.


Wenn alle oben genannten Bedingungen beachtet werden, kann es sein dass die Zahlung für die Freigabe ausreicht. Es kann aber auch deutlich mehr oder weniger sein 2.2-2.3. Und es kann auch wertlos sein, sollte der Spieler sich nach dem 30.6. abgemeldet haben.

  19.07.2012 - 13:02 Uhr
 

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